Diese obige Frage wird mir inder Praxis sehr oft gestellt. Deswegen bringe ich hier etwas Licht ins Dunkel:

Verpflichtung zur Rechnungserteilung

A. Kunde ist ein Unternehmer

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG ist der Unternehmer bei Ausführung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist (GmbH, jegliche Kapitalgesellschaten), stets verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Die Steuerpflicht ist in diesen Fällen nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Rechnungserteilung. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nur dann nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei bleibt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 UStG ) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG.

Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nicht nach, so kann dies als Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden, § 26a Abs. 2 UStG.

Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer schulden, sind nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung berechtigt § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG. [12]

B. Kunde ist eine private Person

Gegenüber privaten Leistungsempfängern besteht keine Verpflichtung zur Rechungserteilung. Außer es handelt sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück /Bauleistungen (Handwerkerrechungen).