Eltern und Mütter unterstützen

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für vielen Arbeitgebern genauso ein Anliegen wie für die betroffenen Mitarbeiter. Für die Möglichkeit beider Elternteile eine Berufstätigkeit auszüben, spielt die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit eine ausschlaggebende Rolle.

Demnach können Arbeitgeber Eltern folgende Kosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen:

Für nichtschulpflichtige Kinder ( bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres):

  • Kosten der Kinderbetreuung (u.a. Kindergärten, Tagesmütter, Kindertagesstätten)
  • Kosten der Kleinkinderunterbringung
  • Kosten der Kinderverpflegung

Hier werden die tatsächlich nachgewiesenen Kosten – und nicht nur eine Pauschale- ersetzt!

Sonderregelung für schulpflichtige Kinder:

Durch ein neues Gesetz gibt seit dem 1. Januar 2015 eine Regelung wonach auch für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern steuerfreie Zuschüsse für Notfälle ermöglicht. Die Regelung sieht vor, dass Arbeitgeberzuschüsse zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die

  • das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder
  • pflegebedürftigen Angehörigen des Mitarbeiters

steuerfrei sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Betreuung kann auch im Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen. Diese Steuerbefreiung ist auf 600 Euro im Kalenderjahr beschränkt.

HIWEIS: Diese Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitlohn bezahlt werden.