Kein Arbeitslohn- sofern des betriebliche Interesse im Vordergrund steht!

 

Will der Arbeitgeber das Klima und die Arbeitsfreude verbessern, gestaltet er es seinem Arbeitnehmer schön und angenehm, so tut er das aus seinem eigenbetrieblichen Interesse. Es soll den Mitarbeitern in der Gesamtheit zugute kommen.

Für die Annahme einer steuerlich unbeachtlichen Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist die Voraussetzung:

  • dass den Aufwendungen des Arbeitgebers von den Arbeitnehmern kein Wert beigemessen wird, den sie als zusätzliche Entlohnung ansehen;
  • die Arbeitnehmer sehen darin regelmäßig nur die Möglichkeit, an bestimmten Einrichtungen teilzuhaben, die sie als angenehm empfinden, ohne aber dadurch sonst erforderliche eigene Ausgaben in gleicher Höhe einsparen zu können.
  • Eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers liegt deshalb nicht vor; je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers aber die Bereicherung ist, desto geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers.

Was sind dann solche Leistungen im ganz eigenbetrieblichen Interesse konkret?

  • Benutzungsrecht für betriebseigene Bäder,
  • Duschgelegenheiten,
  • Sportanlagen,
  • Fitnessräume,
  • Park- und Einstellplätze (nicht aber der Ersatz von verauslagten Parkgebühren bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Büchereien, Aufenthalts- und Erholungsräume, Betriebskindergärten.