Was ist der Unterschied? Wie kann ich das für den Arbeitnehmer nutzen?

 

Der Begriff „steuerfreie Annehmlichkeiten“ ist nicht im Steuergesetz definiert. Die Annehmlichkeiten sind aus der Rechtsprechung entstanden.

Nach aktueller Rechtsprechung sieht der BFH (Bundesfinanzhof) grundsätzlich alles , was der AG im weitesteten Sinn als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Mitarbeiters erbringt, als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen:

  • Aufwendungen des Arbeitgebers im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse und
  • sog. Aufmerksamkeiten

 

Was sind dann Aufmerksamkeiten?

Aufmerksamkeiten sind  Sachzuwendungen des Arbeitgebers von geringem Wert (Blumen, Buch, CD, DVD), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) gegeben werden.

Aufmerksamkeiten sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert der Sachzuwendung  60 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt

 

WICHTIG!

Es muss eine Sachzuwendung und kein Bargeld sein! Somit muss auch bei Gutscheinen eine Bargeldauszahlung ausgeschlossen sein!

Zudem handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet wird diese Grenze überschritten, ist der komplette Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn!

Bei der Freigrenze von 60 EUR handelt es sich nicht um einen Jahresbetrag,  sondern um eine Regelung, die in Abhängigkeit von den Gegebenheiten unter Umständen mehrfach im Jahr oder gar mehrfach im Monat ausgeschöpft werden kann (z.B. Sachgeschenke zum Namenstag, Geburtstag, zur Verlobung oder zur Einschulung des Kindes).

 

Süchte werden von dem Staat steuerfrei unterstützt!

 

Überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlos oder verbilligt

  • Genussmittel ( wie z.B. Zigaretten, Plätzchen, Schokolade) oder
  • Getränke (z.B. auch aus aufgestellten Getränkeautomaten ,die nicht i. Zusammenhang mit Mahlzeiten stehen)

zum Verzehr im Unternehmen, gehört das zu den Aufmerksamkeiten und nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn!

 

Ein Praxisbeispiel:

Ein Arzt stellt seinen Arzthelferinnen in der Praxis Kaffee und Wasser kostenlos zur Verfügung. Der Wert dieser Zuwendung beläuft sich je Arzthelferin auf ca. 15 â‚¬ monatlich. Außerdem erhalten die Arzthelferinnen jeden Monat jeweils eine Sachzuwendung in Form eines Einkaufsgutscheins in Höhe von 44 EUR.

Bei der Zurverfügungstellung der Getränke handelt es sich um eine nicht zu Arbeitslohn führende Aufmerksamkeit. Aufmerksamkeiten haben dem Grunde und der Höhe nach keine Auswirkung auf die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge, die hier für den Einkaufsgutschein genutzt werden kann.

Auch Speisen bis zu einer Freigrenze von 60 EUR, die der Arbeitgeber  im Betrieb  anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. kurzfristig zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall) unentgeltlich oder verbilligt überlässt, gehören als Aufmerksamkeiten nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Was Zuwendungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse sind finden Sie im Artikel Nettolohnoptimierung Part V

HIWEIS: Diese Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.